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Tipps für landwirte

Ausländische Erntehelfer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Regeln

In Deutschland gibt es grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und Beschäftigungen, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Ob für Ihren Erntehelfer eine Sozialversicherungspflicht oder eine Befreiung besteht, ist abhängig von verschiedenen Kriterien. Überprüfen Sie im ersten Schritt, ob für Ihren Erntehelfer während seiner vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt.

Welches Sozialversicherungsrecht gilt für ausländische Erntehelfer in Deutschland?

Welches Sozialversicherungsrecht gilt, hängt davon ab, ob der Erntehelfer in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgeht, selbstständig oder erwerbslos ist:

Ihr Erntehelfer hat in seinem Heimatland eine berufl. Beschäftigung?

Somit ist er auch während seiner Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland über die Sozialversicherung in seinem Heimatland sozial- und krankenversichert.

Als Nachweis hierfür gilt die sog. A1-Bescheinigung. Diese A1-Bescheinigung kann der Erntehelfer bei der zuständigen Behörde in seinem Heimatland beantragen.

In diesem Fall führt der Erntebetrieb die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland ab.

Ausnahme: Übt der Erntehelfer seine vorübergehende Tätigkeit in Deutschland während eines unbezahlten Urlaubs aus, gilt für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht!

Ihr Erntehelfer ist in seinem Heimatland selbstständig erwerbstätig?

Ein selbstständiger Landwirt kommt vorübergehend als Saisonarbeitskraft nach Deutschland? Auch er ist für die Dauer seines Aufenthaltes weiterhin über die Sozialversicherung in seinem Heimatland sozial- und krankenversichert.

Als Nachweis hierfür gilt die sog. A1-Bescheinigung. Diese A1-Bescheinigung kann der Erntehelfer bei der zuständigen Behörde in seinem Heimatland beantragen.

In diesem Fall führt der Erntebetrieb die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland ab.

Ausnahme: Übt der Erntehelfer seine selbstständige Tätigkeit im Herkunftsland aus, welche der Erntehelfertätigkeit nicht ähnelt, gilt für ihn für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Es besteht keine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland?

Geht Ihr Erntehelfer in seinem Heimatland keiner Beschäftigung nach, gilt für ihn für die Dauer seines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland als Saisonarbeitskraft das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Mit der A1-Bescheingiung weist ein Erntehelfer, der im Heimatland angestellt oder selbstständig ist, nach, dass er auch während seiner vorübergehenden Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert ist.

Eine A1-Bescheingiung kann jeder EU-Bürger, Bürger des Europäischen Wirtschafsraums (EWR) und der Schweiz, sowie Bürger aus Drittstaaten (sofern die Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EU) 1231/2010 unterzeichnet wurde) als Nachweis erbringen.

Der Erntehelfer fordert die A1-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde im Herkunftsland an und legt sie dem Erntebetrieb vor. Der Arbeitgeber behält die Bescheinigung als Nachweis und fügt Sie den Lohnunterlagen bei.

Liegt keine A1-Bescheingiung vor, sollte der ausländische Erntehelfer den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht ausfüllen und bei seinem Erntebetrieb einreichen.

Kann der Erntehelfer nicht nachweisen, dass er in seinem Heimatland erwerbstätig ist, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.

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