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Tipps für landwirte

Ausländische Erntehelfer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Regeln

In Deutschland gibt es grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und Beschäftigungen, die von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Ob für Ihren Erntehelfer eine Sozialversicherungspflicht oder eine Befreiung besteht, ist abhängig von verschiedenen Kriterien. Überprüfen Sie im ersten Schritt, ob für Ihren Erntehelfer während seiner vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt.

Welches Sozialversicherungsrecht gilt für ausländische Erntehelfer in Deutschland?

Welches Sozialversicherungsrecht gilt, hängt davon ab, ob der Erntehelfer in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgeht, selbstständig oder erwerbslos ist:

Ihr Erntehelfer hat in seinem Heimatland eine berufl. Beschäftigung?

Somit ist er auch während seiner Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland über die Sozialversicherung in seinem Heimatland sozial- und krankenversichert.

Als Nachweis hierfür gilt die sog. A1-Bescheinigung. Diese A1-Bescheinigung kann der Erntehelfer bei der zuständigen Behörde in seinem Heimatland beantragen.

In diesem Fall führt der Erntebetrieb die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland ab.

Ausnahme: Übt der Erntehelfer seine vorübergehende Tätigkeit in Deutschland während eines unbezahlten Urlaubs aus, gilt für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht!

Ihr Erntehelfer ist in seinem Heimatland selbstständig erwerbstätig?

Ein selbstständiger Landwirt kommt vorübergehend als Saisonarbeitskraft nach Deutschland? Auch er ist für die Dauer seines Aufenthaltes weiterhin über die Sozialversicherung in seinem Heimatland sozial- und krankenversichert.

Als Nachweis hierfür gilt die sog. A1-Bescheinigung. Diese A1-Bescheinigung kann der Erntehelfer bei der zuständigen Behörde in seinem Heimatland beantragen.

In diesem Fall führt der Erntebetrieb die Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger im Heimatland ab.

Ausnahme: Übt der Erntehelfer seine selbstständige Tätigkeit im Herkunftsland aus, welche der Erntehelfertätigkeit nicht ähnelt, gilt für ihn für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Es besteht keine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland?

Geht Ihr Erntehelfer in seinem Heimatland keiner Beschäftigung nach, gilt für ihn für die Dauer seines vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland als Saisonarbeitskraft das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Mit der A1-Bescheingiung weist ein Erntehelfer, der im Heimatland angestellt oder selbstständig ist, nach, dass er auch während seiner vorübergehenden Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert ist.

Eine A1-Bescheingiung kann jeder EU-Bürger, Bürger des Europäischen Wirtschafsraums (EWR) und der Schweiz, sowie Bürger aus Drittstaaten (sofern die Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EU) 1231/2010 unterzeichnet wurde) als Nachweis erbringen.

Der Erntehelfer fordert die A1-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde im Herkunftsland an und legt sie dem Erntebetrieb vor. Der Arbeitgeber behält die Bescheinigung als Nachweis und fügt Sie den Lohnunterlagen bei.

Liegt keine A1-Bescheingiung vor, sollte der ausländische Erntehelfer den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht ausfüllen und bei seinem Erntebetrieb einreichen.

Kann der Erntehelfer nicht nachweisen, dass er in seinem Heimatland erwerbstätig ist, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Erntehelfer einstellen: wann sind saisonale Arbeitskräfte sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei?

Aufgrund der vorliegenden Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Erwerbslosigkeit des Erntehelfers in seinem Heimatland, gilt für ihn das deutsche Sozialversicherungsrecht? Für die Beschäftigung als Erntehelfer besteht grundsätzlich zunächst eine Sozialversicherungspflicht.

Eine Beschäftigung als Erntehelfer ist sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und diese vorab vertraglich befristet wurde.

  • Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung mit einer begrenzten Dauer für maximal drei Monate oder für maximal 91 Tage (70 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. Hatte der Erntehelfer mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr, werden alle zusammengezählt.
  • Die kurzfristige Beschäftigung ist neben dem Minijob (520 Euro) eine Form der geringfügigen Beschäftigung. Anders als bei dem 520-Euro-Job ist bei der kurzfristigen Beschäftigung die Höhe des Verdienstes irrelevant. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit als Erntehelfer nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet, der Erntehelfer sichert sich mit dieser Tätigkeit nicht seinen Lebensunterhalt, sondern verdient sich lediglich etwas dazu.
  • der Erntehelfer länger als drei Monate bzw. 91 Tage (70 Arbeitstage) in einem Kalenderjahr in Deutschland beschäftigt ist.
  • er die Erntehelfertätigkeit berufsmäßig ausübt.

Dies wäre der Fall, wenn er

  1. in seinem Heimatland erwerbslos ist,
  2. sich für die Beschäftigung in Deutschland unbezahlten Urlaub nimmt oder
  3. er in einem Bereich selbstständig ist, welcher der Erntehelfertätigkeit nicht ähnelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erntehelfer von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.

Seit dem 01. Januar 2022 sind landwirtschaftliche Betriebe als Arbeitgeber dazu verpflichtet, im DEÜV-Meldeverfahren (Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Trägern der Sozialversicherung) anzugeben, wie ihre kurzfristig beschäftigten Erntehelfer krankenversichert sind.

Ein Nachweis wäre beispielsweise die Erntehelferversicherung oder eine A1-Bescheinigung.

Den Nachweis über die Krankenversicherung muss der Betrieb in den Lohnunterlagen aufbewahren. Nach seiner Anmeldung erhält der Betrieb eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale, ob die jeweilige gemeldete Saisonarbeitskraft in dem laufenden Jahr bereits kurzfristig beschäftigt war. Ist dies der Fall, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen zusammengezählt und der landwirtschaftliche Betrieb muss die Beschäftigung eventuell neu beurteilen und sie als sozialversicherungspflichtig anmelden.

In der Regel werden Saisonarbeiter kurzfristig beschäftigt. Damit sind sie von der Sozialversicherungspflicht in Deutschland befreit. Dadurch besteht allerdings auch kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland.

Der Betrieb sollte in diesem Fall für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sorgen. Die Kosten darf er nicht vom Lohn abziehen. Mit der Erntehelferversicherung sichern Sie als Erntebetrieb die Saisonarbeitskraft im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls ab.

Unfallversicherungsschutz in der Landwirtschaft

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Erntebetrieb?

Ausländische Saisonarbeitskräfte sind während ihrer vorübergehenden Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland generell unfallversichert. Es gibt hier auch keine Abgrenzung von geringfügig Beschäftigten.

Auch wenn der Erntehelfer in seinem Heimatland erwerbstätig und dort sozialversichert ist, hat er im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf sofortige medizinische Versorgung. Diese sogenannte Sachleistungsaushilfe wird ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung erstattet.

Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung trägt der landwirtschaftliche Betrieb.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit während der Erntehelfertätigkeit wird die medizinische Versorgung durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sichergestellt. Zuständig hierfür ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Kassel.

Zuständige Behörde:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel
Tel.: 0561 785-0, Web: www.svlfg.de

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