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Tipps für landwirte

Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte?

Ausländische Erntehelfer einstellen: das müssen Arbeitgeber beachten

Ihr Erntehelfer stammt aus der EU

Ausländische Saisonarbeitskräfte mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) benötigen für ihre vorübergehende Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.

EU-Bürger dürfen ohne Erlaubnis sich in anderen EU-Staaten aufhalten und dort erwerbstätig sein. Sie werden den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und unterliegen keinen besonderen Einschränkungen am deutschen Arbeitsmarkt.

Hinweis: Die EU hat beschlossen, dass Rumänien und Bulgarien dem Schengen-Raum beitreten können. Ab März 2024 wird es für Erntehelfer aus diesen Ländern einfacher, nach Deutschland einzureisen. Zunächst werden die Grenzkontrollen auf dem Luftweg abgeschafft, weitere Entscheidungen zum Wegfall der Grenzkontrollen auf dem Landweg folgen im Laufe des Jahres 2024.

Erntehelfer aus Drittstaaten einstellen

Kommen die Saisonarbeitskräfte aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz), benötigen sie für die Einreise und ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Für die Tätigkeit als Erntehelfer muss dieser Aufenthaltstitel eine Aufnahme einer Beschäftigung erlauben. Der Aufenthaltstitel wird durch die Ausländerbehörde erteilt.

Für die Erteilung der Genehmigung einer Beschäftigung wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt.

Diese setzt voraus, dass folgende Nachweise vorliegen:

  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • eine angemessene Unterkunft für den Saisonarbeiter
  • ein gültiger umfassender Arbeitsvertrag
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot

Als Arbeitgeberbetrieb haben Sie zu überprüfen, ob der potenzielle Erntehelfer auch erwerbstätig werden darf. Grünes Licht für Sie gibt es dann, wenn auf dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“ vermerkt ist. Stellen Sie einen Drittstaatsangehörigen ohne entsprechende Arbeitserlaubnis ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer erheblichen Geldstrafe führen kann.

Erntehelfer aus der Republik Moldau oder Georgien einstellen

Für Erntehelfer aus der Republik Moldau, sowie für Staatsangehörige Georgiens gilt aktuell eine Ausnahme. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihnen aufgrund von Vermittlungsabsprachen mit diesen Ländern eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die Zustimmung einer Visa-Stelle.

So dürfen Staatsangehöriger Georgiens und der Republik Moldau ohne Visum als Saisonkraft in Deutschland arbeiten.

Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Beschäftigung in Deutschland darf höchstens 90 Tage dauern, je Zeitraum von 180 Tagen.
  • Die Beschäftigung ist saisonabhängig und umfasst regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich.
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Sofern es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt und die Saisonarbeitskräfte nicht über eine Auslandskrankenversicherung in ihrem Heimatland verfügen, die Aufenthalt in Deutschland abdeckt, muss der Arbeitgeberbetrieb eine private Krankenversicherung für seine Arbeitnehmer*innen abschließen und den Abschluss nachweisen.
  • Gültiger Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über angemessene Unterkunft für die Saisonbeschäftigten, die vom Arbeitgeber zu Verfügung gestellt werden soll.

Die Agrarbetriebe können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, eine Saisonarbeitskraft aus Georgien und Moldau zu vermitteln. 

Erntehelfer aus den Westbalkanstaaten einstellen

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