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Tipps für landwirte

Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte?

Ausländische Erntehelfer einstellen: das müssen Arbeitgeber beachten

Ihr Erntehelfer stammt aus der EU

Ausländische Saisonarbeitskräfte mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) benötigen für ihre vorübergehende Tätigkeit als Erntehelfer in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.

EU-Bürger dürfen ohne Erlaubnis sich in anderen EU-Staaten aufhalten und dort erwerbstätig sein. Sie werden den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und unterliegen keinen besonderen Einschränkungen am deutschen Arbeitsmarkt.

Erntehelfer aus Drittstaaten einstellen

Kommen die Saisonarbeitskräfte aus einem Drittstaat (Staaten außerhalb der EU, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz), benötigen sie für die Einreise und ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Für die Tätigkeit als Erntehelfer muss dieser Aufenthaltstitel eine Aufnahme einer Beschäftigung erlauben. Der Aufenthaltstitel wird durch die Ausländerbehörde erteilt.

Für die Erteilung der Genehmigung einer Beschäftigung wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt.

Diese setzt voraus, dass folgende Nachweise vorliegen:

  • ausreichender Krankenversicherungsschutz
  • eine angemessene Unterkunft für den Saisonarbeiter
  • ein gültiger umfassender Arbeitsvertrag
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot

Als Arbeitgeberbetrieb haben Sie zu überprüfen, ob der potenzielle Erntehelfer auch erwerbstätig werden darf. Grünes Licht für Sie gibt es dann, wenn auf dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“ vermerkt ist. Stellen Sie einen Drittstaatsangehörigen ohne entsprechende Arbeitserlaubnis ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer erheblichen Geldstrafe führen kann.

Erntehelfer aus der Republik Moldau oder Georgien einstellen

Für Erntehelfer aus der Republik Moldau, sowie für Staatsangehörige Georgiens gilt aktuell eine Ausnahme. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihnen aufgrund von Vermittlungsabsprachen mit diesen Ländern eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die Zustimmung einer Visa-Stelle.

So dürfen Staatsangehöriger Georgiens und der Republik Moldau ohne Visum als Saisonkraft in Deutschland arbeiten.

Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Beschäftigung in Deutschland darf höchstens 90 Tage dauern, je Zeitraum von 180 Tagen.
  • Die Beschäftigung ist saisonabhängig und umfasst regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich.
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Sofern es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt und die Saisonarbeitskräfte nicht über eine Auslandskrankenversicherung in ihrem Heimatland verfügen, die Aufenthalt in Deutschland abdeckt, muss der Arbeitgeberbetrieb eine private Krankenversicherung für seine Arbeitnehmer*innen abschließen und den Abschluss nachweisen.
  • Gültiger Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis über angemessene Unterkunft für die Saisonbeschäftigten, die vom Arbeitgeber zu Verfügung gestellt werden soll.

Die Agrarbetriebe können die Bundesagentur für Arbeit beauftragen, eine Saisonarbeitskraft aus Georgien und Moldau zu vermitteln. 

Erntehelfer aus den Westbalkanstaaten einstellen

Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können von der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung erhalten unabhängig von ihrer Qualifikation. Diese Regelung gilt befristet bis zum bis zum 31.12.2023. Die Befristung bezieht sich auf das gesamte Zulassungsverfahren und nicht auf die Dauer der Beschäftigung in Deutschland. So können Erntehelfer eine Zustimmung für eine Beschäftigung auch über den 31.12.2023 hinaus erhalten.

Für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland brauchen westbalkanische Arbeitskräfte ein Visum, das bei der zuständigen deutschen Botschaft eines Westbalkanstaates beantragt werden kann. Voraussetzung für die Visumerteilung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis: Als Arbeitgeber können Sie keine Vorabzustimmung für Erwerbstätigkeit bei der  Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit wird erst eingebunden, wenn die jeweilige Botschaft die Zustimmung anfragt. 

Das Visum berechtigt Arbeitskräfte zur Einreise nach Deutschland und wird vor Ort, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt.

Das Visum wird in der Regel erteilt, wenn:

  • Erntehelfer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Betrieb in Deutschland vorweisen können.
  • In den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. 
  • Alle visarechtlichen Voraussetzungen erfüllen werden.

Achtung: Arbeitgeber, die auf ihre Erntehelfer warten, müssen oft mit längeren Bearbeitungszeiten bis zu einem Jahr rechnen. Ohne Visum dürfen die Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten in Deutschland grundsätzlich nicht arbeiten.

Flüchtlinge aus der Ukraine einstellen

Flüchtlinge aus der Ukraine dürfen momentan ohne Visum und Aufenthaltstitel in Deutschland einreisen. Aber Vorsicht: Die visumfreie Einreise berechtigt sie nicht automatisch zur Arbeitsaufnahme.

Ukrainische Flüchtlinge erhalten die Erlaubnis zum Arbeiten erst mit dem vorläufigen Dokument (so genannte Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz durch die zuständige Ausländerbehörde. Dieses Dokument wird später durch die Aufenthaltserlaubnis ersetzt.

Sowohl die Fiktionsbescheinigung als auch die später ausgestellte Aufenthaltserlaubnis müssen mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sein. Ohne eine dieser Bescheinigungen dürfen Sie ukrainische Flüchtlinge nicht einstellen.

Wichtig: Personen, die vor ihrer Flucht zwar in der Ukraine gelebt haben, aber die ukrainische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, dürfen auch bei einer Aufenthaltsgestattung nicht eingestellt werden.

Kranken- und Sozialversicherung

Geflüchtete aus der Ukraine erhalten derzeit eine medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Somit besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ukrainer*innen, die in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können eine  Krankenversicherung selbst auswählen oder sich vom Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden lassen.

Agrarbetriebe, die Geflüchtete einstellen, müssen die üblichen Beiträge für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung übernehmen. Zudem zahlen sie die Beiträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die gesetzliche Unfallversicherung.

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