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Tipps für landwirte

Arbeitsrecht: Saisonarbeiter in der Landwirtschaft

Für die Erntehelfer in Deutschland, unabhängig davon, ob sie deutscher oder ausländischer Herkunft sind, gilt das deutsche Arbeitsrecht.

AgrarOptimal - Erntehelferversicherung: Was müssen Erntebetriebe in Bezug auf den Arbeitsvertrag, Arbeitslohn, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfrist beachten?

Als Arbeitgeber müssen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Ihrem Erntehelfer schließen. Der Arbeitsvertrag kann in deutscher Sprache sein. Er muss nicht zwingend in der Sprache des Erntehelfers geschrieben werden.

Der Arbeitsvertrag muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name und Adresse der Saisonarbeitskraft
  • Name und Adresse des landwirtschaftlichen Betriebs
  • Arbeitsort und Beschreibung der Tätigkeiten als Erntehelfer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, sowie dessen voraussichtliche Dauer
  • Kündigungsfrist
  • Höhe des Arbeitslohnes und wann der Lohn ausgezahlt wird
  • vereinbarte Arbeitszeit sowie die Anzahl der Urlaubstage

Nachdem der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde, ist dem Erntehelfer eine Kopie hiervon auszuhändigen. Einen Musterarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte finden Sie hier

Als Arbeitgeber legen Sie die Höhe des Arbeitslohns für Ihren Erntehelfer fest. Dieser ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird immer wieder angepasst und gilt auch für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft, unabhängig von Wohnsitz und Nationalität.

Seit 1. Oktober 2022 gilt ein Mindestlohn von 12 Euro brutto je Stunde.

Wichtiger Hinweis: Das Bundeskabinett hat Anpassungen des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 beschlossen. Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 € pro Stunde auf 12,41 € pro Stunde. Ab Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,81 € pro Stunde.

Sie als Arbeitgeber können festlegen, für welche Arbeiten und in welchen Zeiträumen Stundenlohn oder Akkordlohn bzw. Leistungslohn gezahlt wird. Auch die Kombination von Stundenlohn mit Akkordzuschlägen ist zulässig. Dabei darf der Akkordlohn (oder die Kombination aus Stundenlohn und Akkordzuschlag) den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro im Monatsdurchschnitt nicht unterschreiten.

Erntet Ihr Erntehelfer so viel Kilo Obst und Gemüse in der Stunde, dass er mehr als Mindeststundenlohn erhalten würde, dann müssen Sie ihm auch entsprechend mehr bezahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zusammen mit der Lohnauszahlung eine Lohnabrechnung für seine Erntehelfer zu erstellen. Eine Lohnabrechnung soll mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Anzahl der gearbeiteten Stunden
  • Höhe des monatlichen Bruttolohns
  • Höhe der Abzüge für Lohnsteuern
  • Weitere Abzüge (z. B. für die Unterkunft und Verpflegung)
  • Auszahlungsbetrag (in Netto)

In Deutschland gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag. In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit vorübergehend auf 10 Stunden pro Tag erweitert werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass zwischen zwei Arbeitstagen eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden muss.

Beträgt die Arbeitszeit pro Tag mehr als 6 Stunden, muss der Helfer eine Pause von mindestens 30 Minuten nehmen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden pro Tag ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht entlohnt. Sonn- und Feiertage gelten für Ihre Saisonarbeitskraft grundsätzlich als arbeitsfreie Tage. Ist es dennoch notwendig, dass Ihr Erntehelfer an diesen Tagen arbeitet, müssen Sie ihm entsprechende Ersatztage anbieten.

Ihr Erntehelfer hat außerdem Anspruch auf mindestens 2 Tage Urlaub im Monat. Auf Wunsch des Erntehelfers, kann dieser jedoch auch am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

Der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen als landwirtschaftlicher Betrieb und Ihrem Erntehelfer ist gültig für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde im Arbeitsvertrag festgelegt. Das Arbeitsverhältnis endet zum angegebenen Zeitpunkt, ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

Allerdings kann der Vertrag jedoch auch vorzeitig von beiden Parteien gekündigt werden unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist.

Achtung: In besonderen Fällen kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bitte beachten Sie außerdem, dass eine Kündigung immer schriftlich einzureichen ist.

Zu beachten: Am 1. März 2024 tritt die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Das Gesetz ermöglicht die befristete Beschäftigung von Arbeitskräften aus Nicht-EU-Staaten in Branchen mit hohem Bedarf. Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern können unabhängig von ihrer Qualifikation acht Monate in Deutschland arbeiten, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die Beschäftigung mindestens 30 Wochenstunden beträgt und von Anfang an sozialversicherungspflichtig ist. Erntehelfer in der Landwirtschaft sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.

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