Tipps für landwirte
Hinweis: Zum 2. Februar 2023 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten.
Nach wie vor ist die Corona-Pandemie bei der Einreise von ausländischen Erntehelfern nach Deutschland ein Thema. Was müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft beachten?
Für die Einreise nach Deutschland aus dem Ausland sind grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültigen Einreisebestimmungen zu berücksichtigen. Aufgrund schwankender Inzidenzen kann es immer wieder zu neuen Regelungen bei der Einreise nach Deutschland aus einem bestimmten Land kommen.
Dies betrifft insbesondere Bestimmungen bezüglich der Test- oder Quarantänepflicht oder der digitalen Einreiseanmeldung. Die aktuellen Einreiseregelungen für Deutschland finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Kann der Erntehelfer sich in Deutschland auf Corona testen lassen?
Ja, der Erntehelfer kann sich in Deutschland auf das Corona-Virus testen lassen. Er kann die kostenlosen Bürgertests in den örtlichen Teststellen wahrnehmen, allerdings nur sofern keine Corona-Symptome bestehen.
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Beschäftigten zwei Mal pro Woche einen Corona-Test anbieten.
Was ist, wenn ein Erntehelfer ein positives Corona-Testergebnis hat?
Bei einem positiven Schnelltest, muss zunächst noch ein PCR-Test gemacht werden. Dieser ist kostenlos. Wenn der PCR-Test positiv ist, entscheidet das örtliche Gesundheitsamt über die Dauer der Quarantäne.
Kann der Erntehelfer sich in Deutschland gegen Corona impfen lassen?
Ja, der Erntehelfer kann sich in Deutschland gegen das Corona-Virus impfen lassen. Sie als Arbeitgeber müssen den Erntehelfer über Impfangebote informieren und ihn für einen Impftermin ggf. freistellen.
Findet der Impftermin während der Arbeitszeit statt, müssen Sie dem Erntehelfer für diese Zeit weiterhin Lohn zahlen.
Für die Impfung muss der Erntehelfer seinen Arbeitsvertrag und seinen gültigen Ausweis vorzeigen.