Als Arbeitgeber legen Sie die Höhe des Arbeitslohns für Ihren Erntehelfer fest. Dieser ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird immer wieder angepasst und gilt auch für alle Beschäftigten in der Landwirtschaft, unabhängig von Wohnsitz und Nationalität.
Seit 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde.
Wichtiger Hinweis: Das Bundeskabinett hat eine stufenweise Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Dieser lag bis zum 31. Dezember 2024 bei 12,00 Euro, seit dem 1. Januar 2025 bei 12,81 Euro, seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro pro Stunde.
Sie als Arbeitgeber können festlegen, für welche Arbeiten und in welchen Zeiträumen Stundenlohn oder Akkordlohn bzw. Leistungslohn gezahlt wird. Auch die Kombination von Stundenlohn mit Akkordzuschlägen ist zulässig. Dabei darf der Akkordlohn (oder die Kombination aus Stundenlohn und Akkordzuschlag) den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro im Monatsdurchschnitt nicht unterschreiten.
Erntet Ihr Erntehelfer so viel Kilo Obst und Gemüse in der Stunde, dass er mehr als Mindeststundenlohn erhalten würde, dann müssen Sie ihm auch entsprechend mehr bezahlen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zusammen mit der Lohnauszahlung eine Lohnabrechnung für seine Erntehelfer zu erstellen. Eine Lohnabrechnung soll mindestens folgende Informationen enthalten:
- Anzahl der gearbeiteten Stunden
- Höhe des monatlichen Bruttolohns
- Höhe der Abzüge für Lohnsteuern
- Weitere Abzüge (z. B. für die Unterkunft und Verpflegung)
- Auszahlungsbetrag (in Netto)